AGB's

1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Diese Rechtswahl gilt nicht, wenn dem Verbraucher dadurch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner durch Gegenbestätigungen oder in sonstiger Weise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen hinweist. Abweichungen unserer Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen in Kraft.

Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Angebot und Auftragsannahme


Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugeht oder der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung durch uns zustande. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen über die Beschaffenheit des Produktes gelten nicht als Beschaffenheitsgarantie der H. Schubert GmbH; es sei denn diese werden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2.2 Preise

Die Preise sind freibleibend. Alle Aufträge werden nur aufgrund der zur Zeit des Eingangs der Bestellung bei uns gültigen Preise angenommen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen (soweit vereinbart) entfallen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz und bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat. Bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen sowie allen Bestellungen auf Abruf berechnen wir die im Abrufzeitpunkt gültigen Preise. Das Gleiche gilt für alle anderen Auf-träge, sofern die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

2.3 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.4 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt. Toleranz- und Farbunterschiede innerhalb eines Produktes werden nicht als Mangel angesehen. Umwelteinflüsse können wie bei den originalen Materialien Einflüsse auf Farbe und Form haben.

2.5 Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.6 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten  Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Die vorgenannten Regelungen gem. 2.6. gelten nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.7 Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten gilt uneingeschränkt.
Sämtlichen Abweichungen von der Regelung in § 439 Abs. 3 BGB wird vollumfänglich widersprochen. Bei der Abholung am Werk imi muss der Transportwagen seitlich beladbar sein.

2.8 Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der  Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.9 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen eine Abschlagzahlung verlangen.

2.10. Haftung

Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-
und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht.
Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

3. Förmliche Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers verpflichtet. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Bei abgrenzbaren Teilleistungen kann der Auftragnehmer auch Teilabnahmen verlangen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers binnen 14 Tagen nach Fertigstellung und Aufforderung des Auftragnehmers abzunehmen, es sei denn, dass er innerhalb dieser Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung des Auftragnehmers innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme ausdrücklich hinzuweisen.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppen stufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Dicke und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind oder ein Merkmal des Produktes darstellt.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

6. Ausschluss der Aufrechnung
Der Kunde darf Forderungen gegen den Unternehmer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt (dies schließt auch Rückzahlungsansprüche nach Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts mit ein)

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.